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NIS2-Check: Ist Ihr Unternehmen betroffen?

Unverbindliche Ersteinschätzung nach § 28 BSIG: höchstens 8 Fragen, wenige Minuten, Ergebnis sofort. Ohne Anmeldung – Ihre Angaben werden nicht gespeichert.

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Beantworten Sie die Fragen so gut, wie Sie können. „Weiß ich nicht“ ist eine gültige Antwort: Der Check sagt Ihnen dann, welcher Punkt noch zu klären ist.

Ohne JavaScript beantworten Sie alle Fragen auf einmal. Beantworten Sie mindestens Frage 1 und Frage 2; alle weiteren Fragen, die für Ihren Fall keine Rolle spielen, lassen Sie einfach offen – sie werden nicht ausgewertet.

  1. Trifft einer dieser Fälle auf Ihr Unternehmen zu?

    Diese Fälle sind selten, aber wichtig: Sie gelten teils unabhängig von der Unternehmensgröße oder folgen eigenen Regeln.

    § 28 Abs. 1, 2, 5, 6, 8 BSIG

  2. In welchem Bereich ist Ihr Unternehmen hauptsächlich tätig?

    Maßgeblich sind die Einrichtungsarten der Anlagen 1 und 2 des BSI-Gesetzes. Die Beispiele stehen in Alltagssprache.

    Anlage 1 des BSI-Gesetzes

    Anlage 2 des BSI-Gesetzes

    Anlagen 1 und 2 BSIG

  3. Bieten Sie diese Tätigkeit gegen Entgelt an – und ist sie mehr als eine Nebensache?

    Steht die Tätigkeit im Gesellschaftsvertrag, spricht das gegen eine Nebensache.

    § 28 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 BSIG

  4. Gehört Ihr Unternehmen zu einer Unternehmensgruppe?

    Bei Gruppensteuerung der IT geben Sie in den nächsten Fragen bitte die Werte einschließlich Partner- und verbundener Unternehmen an. Entscheiden Sie eigenständig über Ihre IT, zählen die Werte Ihres Unternehmens.

    § 28 Abs. 4 BSIG; BT-Drs. 21/1501, S. 145

  5. Wie viele Beschäftigte hat Ihr Unternehmen?

    In Vollzeitstellen gerechnet: Teilzeit anteilig; Auszubildende, Elternzeit und Mutterschutz zählen nicht.

    § 28 Abs. 4 BSIG; BSI-FAQ

  6. Wie hoch war Ihr Jahresumsatz im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr?

    Nur nötig, wenn die Beschäftigtenzahl allein nicht entscheidet.

    § 28 BSIG

  7. Wie hoch war Ihre Jahresbilanzsumme?

    Nur nötig, wenn der Umsatz über 10 Mio. € liegt.

    Der Umsatz zählt nur zusammen mit der Bilanzsumme.

    § 28 BSIG

  8. Lagen Sie auch im Geschäftsjahr davor über dieser Schwelle?

    Nur nötig, wenn Ihr Unternehmen über die Größe erfasst wird.

    Ein Status ändert sich erst nach zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren über oder unter der Schwelle (Ausnahme: Neugründungen).

    BT-Drs. 21/1501, S. 144 f.; BSI-FAQ

  9. Beliefern Sie Kunden, die selbst unter NIS2 fallen könnten – oder verlangen Kunden bereits Nachweise zur Informationssicherheit?

    Nur nötig, wenn Ihr Unternehmen voraussichtlich nicht selbst betroffen ist.

    Zum Beispiel Energieversorger, Krankenhäuser, Fahrzeughersteller oder Logistiker.

    § 30 Abs. 2 Nr. 4 BSIG; BSI zur Lieferkette

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Grundlage der Einschätzung

So funktioniert die Einschätzung

Ob ein Unternehmen unter NIS2 fällt, richtet sich nach § 28 BSIG: nach dem Sektor aus Anlage 1 oder 2, einem entgeltlichen Angebot und der Größe. Einige Einrichtungen sind unabhängig von der Größe erfasst, für andere gelten Sonderregeln.

Der NIS2-Check geht diese drei Prüfschritte in derselben Reihenfolge durch. Zuerst die Sonderfälle: Betreiber kritischer Anlagen, Vertrauensdienste, Telekommunikation, Energieanlagen nach dem Energiewirtschaftsgesetz, Finanzunternehmen im Anwendungsbereich von DORA sowie öffentliche Stellen folgen eigenen Regeln. Danach die Einrichtungsart: Maßgeblich ist nicht die Branche im Alltagssprachgebrauch, sondern die Zuordnung zu den Anlagen 1 und 2 des BSI-Gesetzes. Erst danach zählt die Größe.

Die Schwellenwerte nach § 28 BSIG

Wichtig ist die Verknüpfung: Die Beschäftigtenzahl gilt alternativ („oder“), Umsatz und Bilanzsumme gelten nur zusammen („und“).

Kategorien und Schwellenwerte nach § 28 BSIG
Kategorie Wer Schwelle Norm
Besonders wichtige Einrichtung Einrichtungsart aus Anlage 1 BSIG 250 oder mehr Beschäftigte oder (Umsatz über 50 Mio. € und Bilanzsumme über 43 Mio. €) § 28 Abs. 1 Nr. 4 BSIG
Besonders wichtige Einrichtung Betreiber kritischer Anlagen, qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter, TLD-Registries, DNS-Diensteanbieter größenunabhängig § 28 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BSIG
Wichtige Einrichtung Einrichtungsart aus Anlage 1 oder 2 BSIG, soweit nicht schon besonders wichtig 50 oder mehr Beschäftigte oder (Umsatz über 10 Mio. € und Bilanzsumme über 10 Mio. €) § 28 Abs. 2 Nr. 3 BSIG
Wichtige Einrichtung Vertrauensdiensteanbieter, nicht qualifiziert größenunabhängig § 28 Abs. 2 Nr. 1 BSIG

Quellen: § 28 BSIG, Anlagen 1 und 2 BSIG, BSI-FAQ, BT-Drs. 21/1501, S. 144 f. · Stand: 18. September 2026

Wie gezählt wird

Die Zählregeln entscheiden häufiger über die Betroffenheit als der Sektor. Vier Punkte sollten Sie kennen, bevor Sie Ihre Zahlen einsetzen.

  • Beschäftigte in Jahresarbeitseinheiten

    Teilzeitkräfte zählen anteilig. Auszubildende zählen nicht, ebenso wenig Zeiten von Mutterschutz und Elternzeit.

  • Gruppe wird grundsätzlich hinzugerechnet

    Werte von Partner- und verbundenen Unternehmen zählen mit – außer Ihr Unternehmen entscheidet über Beschaffenheit und Betrieb seiner IT unabhängig (§ 28 Abs. 4 BSIG).

  • Zwei Geschäftsjahre entscheiden

    Der Status ändert sich erst, wenn die Schwelle in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren über- oder unterschritten wird. Ausnahme: Neugründungen.

  • Vernachlässigbare Tätigkeiten bleiben außer Betracht

    Ein kleiner Randbereich macht Ihr Unternehmen nicht zur Einrichtung. Steht die Tätigkeit im Gesellschaftsvertrag, spricht das allerdings dagegen (§ 28 Abs. 3 BSIG).

Ein Rechenbeispiel

Ein Maschinenbauunternehmen mit 30 Beschäftigten, 12 Mio. € Umsatz und 8 Mio. € Bilanzsumme ist nicht über die Größe erfasst: Die Beschäftigtenzahl liegt unter 50, und der Umsatz allein genügt nicht, weil die Bilanzsumme unter 10 Mio. € bleibt. Wächst dasselbe Unternehmen auf 55 Beschäftigte, ist es eine wichtige Einrichtung – allerdings erst, wenn es die Schwelle in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschreitet.

Umgekehrt gilt: Wer eine kritische Anlage betreibt, ist unabhängig von jeder Größe erfasst. Und wer zu einer Unternehmensgruppe gehört, rechnet die Werte der Gruppe grundsätzlich hinzu. Genau an diesen Stellen entstehen die meisten Fehleinschätzungen – deshalb fragt der Check sie einzeln ab und weist im Ergebnis auf sie hin.

Ausführlich: Wer ist betroffen?

Nicht betroffen – aber Ihre Kunden?

Nein, als Zulieferer sind Sie nicht automatisch betroffen. Eine eigene Pflicht entsteht nur, wenn Ihr Unternehmen selbst die Voraussetzungen des § 28 BSIG erfüllt. Betroffene Kunden müssen aber die Sicherheit ihrer Lieferkette berücksichtigen (§ 30 Abs. 2 Nr. 4 BSIG); das BSI empfiehlt ihnen, Zulieferer vertraglich zu Sicherheitsmaßnahmen zu verpflichten und sich die Einhaltung nachweisen zu lassen.

Deshalb erreichen NIS2-Anforderungen auch Unternehmen, die nicht selbst reguliert sind – über Lieferantenfragebögen, neue Vertragsklauseln und Meldefristen. Wer darauf vorbereitet ist, verliert keine Ausschreibung wegen einer unbeantworteten Frage.

NIS2 in der Lieferkette: Was Zulieferer wissen müssen

Das Wichtigste in Kürze

Grundlage
Sektor nach Anlage 1 oder 2 BSIG, entgeltliches Angebot und Größe (§ 28 BSIG).
Wichtige Einrichtung
ab 50 Beschäftigten oder über 10 Mio. € Umsatz und Bilanzsumme.
Besonders wichtige Einrichtung
ab 250 Beschäftigten oder über 50 Mio. € Umsatz und über 43 Mio. € Bilanzsumme (nur Anlage 1).
Ohne Größenschwelle
kritische Anlagen, Vertrauensdienste, TLD-Registries, DNS-Dienste.
Ergebnis
unverbindliche Ersteinschätzung, keine rechtliche Prüfung im Einzelfall.
Stand der Rechtsinformationen
18. September 2026

Fragen zum NIS2-Check

Ist mein Unternehmen von NIS2 betroffen?

Das hängt von Branche und Größe ab. Betroffen ist ein Unternehmen, das gegen Entgelt in einem Sektor aus Anlage 1 oder 2 des BSI-Gesetzes tätig ist und mindestens 50 Beschäftigte hat – oder mehr als 10 Mio. € Jahresumsatz und zugleich mehr als 10 Mio. € Jahresbilanzsumme. Einige Einrichtungen, etwa Betreiber kritischer Anlagen oder DNS-Diensteanbieter, sind unabhängig von der Größe erfasst. Eine erste Einschätzung gibt Ihnen unser NIS2-Check.

Quelle: § 28 BSIG

Mehr dazu: NIS2: Ist mein Unternehmen betroffen?

Ab wie vielen Mitarbeitenden gilt NIS2?

Ab 50 Beschäftigten – wenn Ihr Unternehmen in einem erfassten Sektor tätig ist. Gezählt wird in Vollzeitstellen: Teilzeitkräfte zählen anteilig, Auszubildende nicht. Alternativ genügt ein Jahresumsatz von mehr als 10 Mio. €, aber nur zusammen mit einer Jahresbilanzsumme von mehr als 10 Mio. €. Zahlen verbundener und Partnerunternehmen werden grundsätzlich mitgerechnet, und ein Status ändert sich erst nach zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren über oder unter der Schwelle.

Quellen: § 28 BSIG , BSI-FAQ zu NIS-2 , BT-Drs. 21/1501

Mehr dazu: NIS2: Ist mein Unternehmen betroffen?

Wir sind Zulieferer. Sind wir automatisch betroffen?

Nein. Eine eigene Pflicht entsteht nur, wenn Ihr Unternehmen selbst die Voraussetzungen erfüllt. Betroffene Kunden müssen aber die Sicherheit ihrer Lieferkette berücksichtigen; das BSI empfiehlt ihnen, Zulieferer vertraglich zu Sicherheitsmaßnahmen zu verpflichten und sich die Einhaltung nachweisen zu lassen. Deshalb erreichen NIS2-Anforderungen auch Unternehmen, die nicht selbst reguliert sind.

Quellen: § 30 BSIG , BSI-Infopaket Lieferkette

Mehr dazu: NIS2 in der Lieferkette

Müssen wir uns beim BSI registrieren – und ist die Frist abgelaufen?

Ja, betroffene Unternehmen müssen sich spätestens drei Monate nach Eintritt der Betroffenheit beim BSI registrieren. Für Unternehmen, die schon am 6. Dezember 2025 betroffen waren, ist diese Frist abgelaufen; eine gesetzliche Verlängerung gab es nicht. Holen Sie die Registrierung umgehend nach, denn eine verspätete Registrierung ist eine Ordnungswidrigkeit. Registrieren muss sich Ihr Unternehmen selbst – über „Mein Unternehmenskonto“ mit ELSTER-Organisationszertifikat und das BSI-Portal. Wir bereiten das mit Ihnen vor.

Quellen: § 33 BSIG , § 65 BSIG , BSI: NIS-2-regulierte Unternehmen , BSI: Mein Unternehmenskonto

Mehr dazu: NIS2-Registrierung beim BSI

Wie verbindlich ist das Ergebnis?

Der NIS2-Check ist eine unverbindliche Ersteinschätzung auf Grundlage Ihrer Angaben und der Kriterien aus § 28 BSIG. Er ersetzt keine rechtliche Prüfung im Einzelfall. Auch die Betroffenheitsprüfung des BSI ist nicht rechtsverbindlich. Ihre Angaben werden nicht gespeichert.

Quellen

abgerufen am 18. September 2026

  1. § 28 BSIG · gesetze-im-internet.de (Bundesamt für Justiz)
  2. Anlage 1 BSIG · gesetze-im-internet.de (Bundesamt für Justiz)
  3. Anlage 2 BSIG · gesetze-im-internet.de (Bundesamt für Justiz)
  4. BSI-FAQ zu NIS-2 · Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI)
  5. BT-Drs. 21/1501, S. 144 f. · Deutscher Bundestag
  6. BSI-Betroffenheitsprüfung · Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI)

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